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   FG München, 13.12.2000 - 1 K 4898/99   

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https://dejure.org/2000,7305
FG München, 13.12.2000 - 1 K 4898/99 (https://dejure.org/2000,7305)
FG München, Entscheidung vom 13.12.2000 - 1 K 4898/99 (https://dejure.org/2000,7305)
FG München, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - 1 K 4898/99 (https://dejure.org/2000,7305)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Vertriebsleiters in dem als Zweigniederlassung seines Arbeitgebers eingerichteten häuslichen Büro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 3; EStG § 9 Abs. 5
    Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Vertriebsleiters in dem als Zweigniederlassung seines Arbeitgebers eingerichteten häuslichen Büro

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Vertriebsleiters in dem als Zweigniederlassung seines Arbeitgebers eingerichteten häuslichen Büro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Betätigung

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Betätigung

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 487
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 13.12.2000 - 1 K 4898/99
    Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Kürzung der Einnahmen um alle durch die Einkunftserzielung veranlassten Werbungskosten (Nettoprinzip; Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip, vgl. Greite NWB F 3, 10967 mit weiteren Nachweisen) nicht durchbrechen wollen, wenn die beruflich genutzten Räume ein ganz besonderes Gewicht für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen haben (vgl. BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162 unter II 2 c).
  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Auszug aus FG München, 13.12.2000 - 1 K 4898/99
    Der Vorläufigkeitsvermerk führt daher nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses an der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 III B 173/95, BFHE 180, 217 , BStBl II 1996, 506).
  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3219/99

    Speziell zum Texten und Komponieren ausgestatteter Raum kein "häusliches

    Auszug aus FG München, 13.12.2000 - 1 K 4898/99
    Ob das Büro als häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG anzusehen ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden (vgl. hierzu das ebenfalls gegen das beklagte Finanzamt ergangene, veröffentlichte Urteil des Senats vom 08.11.2000 in der Streitsache 1 K 3219/99).
  • FG Hamburg, 23.11.1999 - II 397/99
    Auszug aus FG München, 13.12.2000 - 1 K 4898/99
    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000, 357; des FG Baden-Württemberg vom 26.01.1999, EFG 1999, 329 ; des FG Köln vom 11.11.1998, EFG 1999, 223 ; des FG München vom 17.06.1998, EFG 1998, 1315, jeweils mit weiteren Hinweisen; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG , § 4 Rdnr. Lb 187; Schmidt/Heinicke, Komm. zum EStG , 19. Aufl. 2000, Hz. 594; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u. a., § 4 Rz. 285 n).
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.1999 - 1 K 169/97

    Arbeitszimmer eines angestellten Versicherungsvertreters

    Auszug aus FG München, 13.12.2000 - 1 K 4898/99
    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000, 357; des FG Baden-Württemberg vom 26.01.1999, EFG 1999, 329 ; des FG Köln vom 11.11.1998, EFG 1999, 223 ; des FG München vom 17.06.1998, EFG 1998, 1315, jeweils mit weiteren Hinweisen; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG , § 4 Rdnr. Lb 187; Schmidt/Heinicke, Komm. zum EStG , 19. Aufl. 2000, Hz. 594; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u. a., § 4 Rz. 285 n).
  • FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 3377/98

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendiensttätigkeit

    Auszug aus FG München, 13.12.2000 - 1 K 4898/99
    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000, 357; des FG Baden-Württemberg vom 26.01.1999, EFG 1999, 329 ; des FG Köln vom 11.11.1998, EFG 1999, 223 ; des FG München vom 17.06.1998, EFG 1998, 1315, jeweils mit weiteren Hinweisen; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG , § 4 Rdnr. Lb 187; Schmidt/Heinicke, Komm. zum EStG , 19. Aufl. 2000, Hz. 594; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u. a., § 4 Rz. 285 n).
  • FG München, 17.06.1998 - 11 K 3220/97

    Abzugsfähigkeit von anteiliger Miete zzgl. Nebenkosten für ein häusliches Büro

    Auszug aus FG München, 13.12.2000 - 1 K 4898/99
    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000, 357; des FG Baden-Württemberg vom 26.01.1999, EFG 1999, 329 ; des FG Köln vom 11.11.1998, EFG 1999, 223 ; des FG München vom 17.06.1998, EFG 1998, 1315, jeweils mit weiteren Hinweisen; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG , § 4 Rdnr. Lb 187; Schmidt/Heinicke, Komm. zum EStG , 19. Aufl. 2000, Hz. 594; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u. a., § 4 Rz. 285 n).
  • FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 12 K 594/99

    Häuslicher Arbeitsbereich als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit für

    Ist ein Steuerpflichtiger nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der betrieblichen/beruflichen Arbeit, für die Kläger das Entgelt erhält, liegt, d.h. wo die für den Beruf wesentliche Kerntätigkeit tatsächlich vorgenommen wird (vgl. auch FG München, Urteil vom 13. Dezember 2000 I K 4898/99, EFG 2001, 487, dagegen Revision beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 21/01).
  • FG Hamburg, 23.05.2002 - II 298/01

    Häusliches Arbeitszimmer:

    Während teilweise nur ein begrenzter Abzug gewährt wird (z.B. FG München - Urteil vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Köln - Urteil vom 25. April 2001, 2 K 2176/00, EFG 2001, 1031; FG Münster - Urteil vom 10. Mai 2001, 7 K 3440/98 EFG 2001, 1183), gehen andere Gerichte von der Möglichkeit eines vollen Betriebsausgabenabzugs aus (FG München - Urteil vom 13. Dezember 2000, 1 K 4898/99, EFG 2001, 487; FG Köln - Urteil vom 18. Dezember 2000 3 K 1309/99, EFG 2001, 488; FG Nürnberg - Urteil vom 23. Mai 2001 III 177/00, EFG 2001, 1182).
  • FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 278/99

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines

    Ist ein Steuerpflichtiger nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der betrieblichen/beruflichen Arbeit, für die der Kläger das Entgelt erhält, liegt, d.h. wo die für den Beruf wesentliche Kerntätigkeit tatsächlich vorgenommen wird (vgl. auch FG München, Urteil vom 13. Dezember 2000 I K 4898/99, EFG 2001, 487, dagegen Revision beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 21/01).
  • FG Nürnberg, 25.07.2001 - III 250/00

    Häusliches Arbeitszimmer bei einem gewerblich tätigen Konstrukteur

    Ist ein Steuerpflichtiger nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der betrieblichen / beruflichen Arbeit, für die der Kläger das Entgelt erhält, liegt, d. h. wo die für den Beruf wesentliche Kerntätigkeit tatsächlich vorgenommen wird (vgl. auch Urteil des FG München vom 13.12.2000 1 K 48/98/99, EFG 2001, 487).
  • FG Sachsen, 16.01.2003 - 6 K 1108/02

    Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten

    Ist ein Arbeitnehmer nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen, wo er die für seinen Beruf wesentlichen Kerntätigkeiten tatsächlich vornimmt, d. h. ob sich diese nach Art und Zeitaufwand im häuslichen Arbeitsbereich als dem Zentrum seiner beruflichen Betätigung bündeln (vgl. auch Urteil des FG München vom 13. Dezember 2000 1 K 4898/99, EFG 2001, 487).
  • FG Nürnberg, 16.04.2002 - I 261/01

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit einer

    Ist ein Steuerpflichtiger nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der beruflichen Arbeit liegt, d. h. wo er die nach allgemeiner Verkehrsanschauung für seinen Beruf wesentlichen Kerntätigkeiten tatsächlich vornimmt (vgl. Urteil des FG München v. 13.12.2000 1 K 4898/99 EFG 2001, 487).
  • FG Münster, 10.05.2001 - 7 K 3440/98

    Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eines Verkaufsleiters in vollem

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  • FG München, 12.06.2001 - 2 K 5598/00

    Häusliches Arbeitszimmer eines angestellten Vermögensberaters; Mittelpunkt der

    Damit liegt zur Überzeugung des Gerichts auch der inhaltliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im Arbeitszimmer (vgl. Urteile des Finanzgerichts München vom 8.11.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268 und 1 K 3227/99, EFG 2001, 270, Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 27.9.2000, I 45/2000, EFG 2001, 271 und Urteil des Finanzgerichts München vom 13.12.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 487).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2002 - 3 V 130/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt desen gesamter

    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 08.08.2000 4 K 169/99, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 1314 ; des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000, 357; des FG Köln vom 18.12.2000 3 K 1309/99, EFG 2001, 488; des FG München vom 08.11.2000 1 K 3227/99, EFG 2001, 270; vom 08.11.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268 und vom 13.12.2000 1 K 4898/99, EFG 2001, 487; des Niedersächsischen FG vom 13.12.2001 10 K 606/98, EFG 2002, 609 ; des FG Nürnberg vom 25.07.2001 III 250/2000, EFG 2002, 314 ; des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.09.2000 I 45/2000, EFG 2001, 271, jeweils mit weiteren Hinweisen; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG , § 4 Rdnr. Lb 187; Schmidt/Heinicke, Komm. zum EStG , 21. Aufl. 2002, Rz. 594 f.; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u. a., § 4 Rz. 285 n).
  • FG Düsseldorf, 04.07.2001 - 13 K 5701/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer; Berücksichtigung von Büroräumen

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  • FG Nürnberg, 29.04.2002 - VI 22/99

    Häusliches Arbeitszimmer eines Gebietsverkaufsleiters

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.01.2003 - 6 K 1108/02

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines

  • FG München, 12.06.2001 - 2 K 5598/99

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines

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